Montag der 06. September 2010    13:00 Uhr
O-Ton: Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

Damit ein Nottestament wirksam ist, muss es wortwörtlich dem Erblasser vorgelesen werden. Wird der Text des Testaments nur sinngemäß wiedergegeben, ist das Nottestament nicht wirksam, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. In dem Fall wurde am Sterbebett eines Mannes seine Frau im Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Der Inhalt des letzten Willens wurde ihm aber nur mit zwei Krankenschwestern als Zeuginnen zusammen gefasst vorgelesen.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Es sind ganz strengste Formvorschriften an ein Nottestament anzusetzen. Also: Es muss ihm wörtlich bekannt sein. Es muss ihm Wort für Wort vorgelesen worden sein. Es hat auch in dem Fall nicht geholfen, dass die zwei Krankenschwestern, die Ärztin und der Erblasser, der tatsächlich am nächsten Tag noch verstarb, das Nottestament unterschrieben hatten. Also, er muss genaue Kenntnis vom Wortlaut haben, es muss ihm vorgelegen haben, er muss es unterschreiben können und es müssen Zeugen vorhanden sein. - Länge 22 sec.  

Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Dabei helfen im Erbrecht versierte Anwältinnen und Anwälte, die man unter anwaltauskunft.de findet - ebenso wie diesen Fall zum Nachlesen.

 

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