Samstag der 04. September 2010    23:08 Uhr
Versorgungsverträge: keine freie Arztwahl
Halle/Berlin (DAV). Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben bei einer Behandlung mit dem Arzneimittel Lucentis® keine freie Arztwahl. Die von den Krankenkassen geschlossenen Versorgungsverträge mit der Universitätsklinik sind zulässig. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 15.April 2010 (AZ: L 5 KR 5/10 B ER). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine gesetzlich versicherte Patientin hatte beantragt, die Krankenkasse zur Kostenübernahme einer Behandlung bei ihrem Augenarzt zu verpflichten. Sie habe ein Recht auf freie Arztwahl. Die Frau erhielt das Arzneimittel Lucentis®. Dieses wird bei Netzhauterkrankungen in den Glaskörper des Auges injiziert. Zur Zeit können Ärzte diese Behandlung nicht bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. In Sachsen-Anhalt haben daher die Krankenkassen Versorgungsverträge unter anderem mit der Universitätsklinik Halle geschlossen. Dort wird eine Ampulle des Arzneimittels in der Universitätsapotheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um so die sehr hohen Kosten zu senken. Die Patientin argumentierte, wegen der Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen sei diese Behandlung von geringerer Qualität und damit unzumutbar.
Die Richter wiesen den Antrag zurück. Die Behandlung beim Augenarzt sei fast doppelt so teuer wie die in der Universitätsklinik. Die fachgerechte Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen führte auch nicht zu einer schlechteren Behandlungsqualität, zumal die Universitätsklinik durch Ausstattung und gebündelte ärztliche Erfahrung einem niedergelassenen Arzt überlegen sei. Die Beschränkung der freien Arztwahl sei wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots der Krankenkassen hinzunehmen.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de
 

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