Samstag der 04. September 2010    23:50 Uhr
Was gehört in eine Patientenverfügung?
Im Idealfall Papier stets bei sich tragen oder im Vorsorgeregister hinterlegen - auch mündliche Verfügungen sind derzeit möglich

Berlin – Eine Patientenverfügung für den Notfall sollte stets so konkret wie möglich verfasst sein und die Wünsche des Leidenden in den verschiedenen Situationen beinhalten. „Eine Formulierung wie ´ich möchte nicht allzu lange am Schlauch hängen´ ist viel zu unpräzise, damit kann ein Krankenhaus oder eine Notfalleinrichtung nichts anfangen“, sagte Rudolf Ratzel, Fachanwalt für Medizinrecht, dem Gesundheitsportal vitafil.de.  Es sei sinnvoll, dass man in der entsprechenden Verfügung Beispielsituationen schildere, wie bei Verlust des Sehvermögens, Verlust der Kommunikationsfähigkeit mit der Außenwelt, Verlust des kognitiven Denkens oder Querschnittslähmung ab oberster Halswirbelsäule zu verfahren sei.
Daran lasse sich für das Behandlungsteam auch erkennen, dass sich der Betroffene ernsthaft mit dem Thema befasst habe. „Hilfreich ist auch, wenn auf das eigene Menschenbild verwiesen wird, also, dass man eine christliche oder eine weniger christliche Lebenseinstellung hat.“ Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Patientenverfügung sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form zulässig. Im letzten Fall müssen dann Angehörige oder Freunde in einem Gespräch mit der Klinik die Wünsche des Betroffenen zur Behandlung glaubhaft darlegen, unterstrich Ratzel, der auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein ist, weiter.

„Der Idealfall, der natürlich in den seltensten Fällen eintritt, ist, dass ein entsprechender Hinweis bei dem Unfallopfer gefunden wird“, sagte Ratzel und empfiehlt, seine Verfügung am besten im so genannten Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Von dort könne sie im Bedarfsfall schnell den Kliniken zur Verfügung gestellt werden.
 

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