Samstag der 04. September 2010    23:23 Uhr
Einsicht in fremde Einzelabrechnungen
München/Berlin (DAV). Jeder Eigentümer kann vom Verwalter verlangen, vor dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung Einsicht in sämtliche Unterlagen zu bekommen. Nur so können die Eigentümer die Geschäftsführung des Verwalters überprüfen. Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2007 (AZ: 32 Wx 177/06) informiert die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten sollte die Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung genehmigen. Einige Eigentümer verlangten von der Verwalterin Einsicht in sämtliche – auch fremde – Einzelabrechnungen. Die Verwalterin verweigerte dies.
Das Gericht gab den Eigentümern Recht. Der Jahresabrechnung komme wesentliche Bedeutung zu. Sie diene zum einen der Rechnungslegung und damit der Kontrolle des Verwalters, zum anderen der Aufteilung der Kosten und Erträge. Die Eigentümer könnten die Richtigkeit der Abrechnung aber nur überprüfen, wenn sie Einblick in alle Unterlagen, wie etwa Buchungsunterlagen, Rechnungen und Angebote bekommen. Der Beschluss der Eigentümer umfasse auch die Genehmigung der fremden Einzelabrechnungen. Daher müsse jeder einzelne Eigentümer diese auch kontrollieren können.

Die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass ein solches Recht zur Einsicht in die Unterlagen nicht nur vor der Abstimmung über die Jahresabrechnung besteht, sondern auch danach. Weitere Informationen und eine Anwaltssuche findet man unter www.mietrecht.net.
 

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